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Redispatch 2.0 für Anlagenbetreiber

Mit dem im Mai 2019 in Kraft getretenen Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG 2.0) werden die Vorgaben zum Einspeisemanagement nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) aufgehoben und in ein einheitliches Redispatch-Regime (Redispatch 2.0) nach §§ 13, 13a, 14 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) überführt. Dies ist ab dem 01. Oktober 2021 umzusetzen und betrifft nach aktuellem Stand alle Erzeugungs- und Speicheranlagen ab 100 kW oder jederzeit fernsteuerbare Erzeugungs- und Speicheranlagen. Daraus ergeben sich neue Anforderungen für alle Marktpartner.

Ziel ist es, deutschlandweit ein präventives Engpassmanagement in der Elektrizitätsversorgung aufzubauen. Im zukünftigen Prozess wird der Netzzustand durch die Energieversorger deshalb für einen Planungshorizont von ca. 36 Stunden im Voraus bestimmt und bei Bedarf optimiert. Dafür sind Last- und Einspeiseprognosen notwendig. Werden Engpässe erkannt, sind diese durch die Netzbetreiber mithilfe kostenoptimaler Maßnahmen zu beheben. Dazu muss der Netzbetreiber auf sämtliche Erzeugungsanlagen und Speicher mit einer Leistung von mehr als 100 kW zurückgreifen. Neu ist im zukünftigen Prozess auch, dass die Maßnahmen bilanziell und energetisch auszugleichen sind, sodass dem Anlagenbetreiber durch Steuerungseingriffe keine Nachteile entstehen.

Um diese Anforderungen umsetzen zu können, ist zukünftig eine branchenweite Zusammenarbeit notwendig. Die Rahmenbedingungen für den Redispatch 2.0 Prozess, sowie die Verpflichtungen, welche die Anlagenbetreiber und Netzbetreiber zu erfüllen haben, werden durch die Bundesnetzagentur definiert. Im Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) werden begleitende Informationen, wie Leitfäden und Einführungsszenarien, erarbeitet.

Die Bundesnetzagentur sieht vor, dass sich die Anlagenbetreiber umfassend am Redispatch 2.0 Prozess beteiligen, gibt Ihnen jedoch die Möglichkeit einen Großteil der Verantwortlichkeiten an sogenannte Einsatzverantwortliche (EIV) und Betreiber (BTR) auszulagern. Zu den grundsätzlichen Aufgaben des Anlagenbetreibers gehören unter anderem:

  • Ausübung der neuen Marktrolle „Einsatzverantwortlicher“ (EIV), oder Beauftragung eines Dritten
    – Informieren Sie Ihren Netzbetreiber fristgerecht über Ihre Entscheidung
    • Bereitstellung von Stammdaten für relevante Anlagen (>100 kW)
    • Bereitstellung von Informationen über Nichtverfügbarkeiten und marktbedingte Anpassungen der Anlagen
    • Ggf. fortlaufende Lieferung von Planungsdaten (sofern Anlage im Planwertmodell)
  • Ausübung der Markrolle „Betreiber der technischen Ressource“ (BTR), oder Beauftragung eines Dritten
    – Informieren Sie Ihren Netzbetreiber fristgerecht über Ihre Entscheidung
    • Abwicklung von Redispatch 2.0 Maßnahmen
  • Wahl des Bilanzierungsmodells ihrer Anlage(n), gemäß BNetzA-Vorgaben
    • Prognosewertmodell oder Planwertmodell
  • Wahl des Abrechnungsmodells ihrer Anlage(n), gemäß BNetzA-Vorgaben
    • Pauschalverfahren, vereinfachtes Spitzabrechnungsverfahren oder Spitzabrechnungsverfahren
      (Möglichkeiten abhängig vom Energieträger der Anlage)
  • Wahl des Abrufverfahrens ihrer Anlage(n), gemäß BNetzA-Vorgaben
    • Aufforderungsfall oder Duldungsfall
      (Wahlmöglichkeiten abhängig von den technischen Gegebenheiten)

Detailinformationen entnehmen Sie bitte den Festlegungen der Bundesnetzagentur. Im Folgenden haben wir bereits einige relevante Dokumente für Sie zusammengetragen:

  • BK6-20-059: Festlegung zum bilanziellen Ausgleich, sowie zu massengeschäftstauglichen Kommunikationsprozessen im Redispatch 2.0
  • BK6-20-060: Festlegung zur Netzbetreiberkoordinierung bei Durchführung von Redispatch-Maßnahmen (für Anlagenbetreiber nicht relevant)
  • BK6-20-061: Festlegung zur Informationsbereitstellung für Redispatch-Maßnahmen
  • Connect+: Website des Netzbetreiberprojektes zur Entwicklung einer deutschlandweiten Kommunikationsplattform für den Redispatch 2.0 Prozess.

Antworten auf die häufigsten Fragen haben wir nachfolgend in einem FAQ zusammengefasst. Für weitere Fragen verwenden Sie bitte unsere Redispatch-Mailadresse: Redispatch(at)regionetz.de

Aktueller Hinweis:

Aufgrund von Verzögerungen bei der Umsetzung des Redispatch 2.0 Prozesses in der gesamten Branche, wird der Prozess derzeit im Rahmen einer Übergangslösung abgewickelt. Diese sieht vor, dass der bilanzielle Ausgleich zunächst weiterhin von den Bilanzkreisverantwortlichen der Lieferanten übernommen wird. Die Abwicklung der Bilanzierung durch den Netzbetreiber erfolgt frühestens vier Wochen nach Information von Einsatzverantwortlichen, Lieferanten und des BDEW durch Regionetz. Voraussetzung dafür ist die Produktivsetzung des Zielprozesses durch Regionetz, sowie die vorgelagerten Netzbetreiber Westnetz und Amprion.

Nähere Informationen zur Übergangslösung und zum Übergang in den Zielprozess finden Sie hier:

Häufig gestellte Fragen

  • Welche Anlagen sind von Redispatch 2.0 betroffen?

    Die Regelungen gelten für sämtliche Erzeugungsanlagen mit einer Leistung von mehr als 100 kW. Maßgeblich für die Leistungsgrenze von 100 kW sind die gesetzlichen Begriffsdefinitionen in den einschlägigen Vorschriften (z.B. EEG und KWKG). Netzersatzanlagen, die ausschließlich für die Eigenversorgung vorgesehen sind, müssen nach aktueller Leseart der Festlegungen nicht am laufenden Prozess teilnehmen. Auch für diese gilt jedoch die Verpflichtung zur Stammdatenlieferung.

    Anlagen mit einer Leistung von weniger als 100 kW sind derzeit noch nicht standardmäßig zur Teilnahme verpflichtet. Netzbetreiber können diese bei Bedarf jedoch ebenfalls einbeziehen.

  • Welche gesetzlichen Grundlagen und Pflichten bestehen?

    Auszug aus dem Musteranschreiben des BDEW:

    Stromnetzbetreiber sind nach dem EnWG verpflichtet, für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Elektrizitätsversorgung in ihrem Netz zu sorgen. Für die Sicherheit der Netzstabilität und zur Vermeidung von Netzengpässen werden Redispatch-Maßnahmen durchgeführt. Ziel des neuen Redispatch (Redispatch 2.0) ist die Optimierung des Netzengpassmanagements und Reduzierung der volkswirtschaftlichen Kosten angesichts einer signifikant steigenden Anzahl an neuen dezentralen und fluktuierenden Stromerzeugungseinheiten. Gemäß § 12 Absatz 4 EnWG sind Betreiber von Erzeugungsanlagen, von Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie sowie Großhändler oder Lieferanten von Energie gesetzlich dazu verpflichtet, den Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf deren Verlangen unverzüglich die Informationen einschließlich etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereitzustellen, die unter anderem notwendig sind, damit die Elektrizitätsversorgungsnetze sicher und zuverlässig betrieben werden können.

    Mit Blick auf den Redispatch 2.0 sind die Regelungen des am 13. Mai 2019 in Kraft getretene Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG 2.0) maßgeblich. Danach werden mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 die bisherigen Regelungen zum Einspeisemanagement (§ 13 Abs. 2 EnWG i. V. m. §§ 14, 15 EEG, für KWK-Anlagen i. V. m. § 3 Abs. 1 S.3 KWKG) von Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen) und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) aufgehoben und in ein einheitliches Redispatch-Regime (Redispatch 2.0) nach §§ 13, 13a, 14 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) überführt. Konkret bedeutet dies, dass ab diesem Zeitpunkt alle EE-Anlagen und KWK-Anlagen ab 100 kW sowie Anlagen, die jederzeit durch einen Netzbetreiber fernsteuerbar sind, in den Redispatch einbezogen werden müssen. Weitere Konkretisierungen ergeben sich durch bestehende Festlegungen der Bundesnetzagentur beziehungsweise durch zeitnah erwartete Veröffentlichungen weiterer Festlegungen der Behörde.

  • Wie erfolgt die Kommunikation und wo finde ich weiterführende Informationen?

    Zum Austausch von Informationen zwischen Einsatzverantwortlichen und Netzbetreibern wurde im Rahmen eines Kooperationsprojektes aus diversen deutschen Netzbetreibern eine Plattform entwickelt, welche die Kommunikationsprozesse als Single-Point-Of-Contact abwickeln soll. Es handelt sich hierbei um die RAIDA-Plattform, die durch Connect+ entwickelt und betrieben wird. Die Plattform ist in zwei Bereiche geteilt. Zum einen das Postverteilkonzept (PVK) und zum anderen das Netzbetreiberkoordinationskonzept (NKK).

    Das PVK dient zum Informationsaustausch zwischen EIV und Netzbetreibern. Entsprechend ist es erforderlich, dass Sie (sollten Sie die Funktion des EIV übernehmen), oder ihr Einsatzverantwortlicher, eine Anbindung aufbauen.

    Detailinformationen zu den Identifikatoren für den Datenaustausch werden Sie von uns schnellstmöglich erhalten.

    Nähere Informationen zur RAIDA-Plattform entnehmen Sie bitte der entsprechenden Website:
    www.netz-connectplus.de

  • Welche wesentlichen Aufgaben habe ich als Anlagenbetreiber zu erfüllen?

    Zunächst einmal sind Sie als Anlagenbetreiber für die Erfüllung sämtlicher regulatorischer Anforderungen im Kontext Redispatch 2.0 verantwortlich, die sich auf Erzeugungsanlagen beziehen. Es steht Ihnen jedoch frei, für die operativen Aufgaben an einen sogenannten Einsatzverantwortlichen (EIV) zu beauftragen. Für den Betrieb einer technischen Ressource (beispielsweise die Abstimmung von Ausfallarbeiten im Fall von Abregelungen) kann außerdem ein Betreiber (BTR) benannt werden.

    Sie sollten von uns bereits ein Schreiben zum Thema Redispatch2.0 erhalten haben, indem Sie aufgefordert wurden, uns die Kontaktdaten ihres EIV und BTR mitzuteilen. Sollte Sie dieses Schreiben nicht erreicht haben, kontaktieren Sie uns bitte!

    Definition Einsatzverantwortlicher (EIV):
    Der Einsatzverantwortliche ist verantwortlich für den Einsatz von steuerbaren Ressourcen (SR). Er ist außerdem verantwortlich für die Übermittlung von Stamm- und Plandaten der SR. Diese Marktrolle wird vom Anlagenbetreiber wahrgenommen, soweit dieser keinen Dritten mit der Wahrnehmung beauftragt.

    Definition Betreiber der technischen Ressource (BTR):

    Der Betreiber einer technischen Ressource ist verantwortlich für den Einbau, den Betrieb und die Wartung von technischen Ressourcen. Diese Marktrolle wird vom Anlagenbetreiber wahrgenommen, soweit dieser keinen Dritten mit der Wahrnehmung beauftragt.

  • Sind Änderungen an der Erzeugungsanlage durch mich als Anlagenbetreiber für Redispatch 2.0 vorzunehmen?

    Zurzeit sind noch einige Fragen zur Umsetzung des Redispatch 2.0 in Klärung, die u.a. Auswirkungen auf die Anforderungen an die Fernwirkankopplung inkl. Datenbereitstellung und Regelung haben, sodass derzeit keine endgültigen Aussagen getroffen werden kann. Mit konkreten Anforderungen kommen wir nach Festlegung aller relevanten Rahmenbedingungen auf Sie zu.

  • Wie definiert sich eine technische Ressource (TR) und eine steuerbare Ressource (SR)?

    Definition einer technischen Ressource:

    Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie gemäß § 13a Abs. 1 S. 1 EnWG ab einer elektrischen Nennleistung von 100 kW. Ausgenommen sind Anlagen mit Anschluss nur an das 16,7 Hz-Bahnstromnetz. Für jede TR ist die Zuordnung zu

    • einer SR und
    • einer Marktlokation (Ausnahme: Eine TR ist zwei Marktlokationen zugeordnet, wenn sie sowohl einspeisen als auch entnehmen kann.)

    notwendig

    Definition einer steuerbaren Ressource:

    Eine steuerbare SR setzt sich aus einzelnen TR zusammen.

    • Einer SR ist mindestens eine Martklokation (MaLo) zugeordnet.
    • Jede TR ist genau einer SR zugeordnet.
    • Eine SR kann auch nur eine einzelne TR enthalten.
    • Eine SR wird entweder über den Duldungsfall oder den Aufforderungsfall abgerufen.
    • Jede SR ist genau einem EIV zugeordnet.

    Für den Duldungsfall gilt: Sofern TR über eine gemeinsame technische Steuerungseinrichtung durch den Netzbetreiber steuerbar sind, müssen diese TR zu einer SR zusammengefasst werden.

    Für den Aufforderungsfall gilt: Sofern TR am selben Netzanschlusspunkt einspeisen oder der Netzbetreiber die netzanschlusspunktübergreifende Aggregation freigegeben hat und diese TR die gleichen (kalkulatorischen) Kosten haben und diese TR denselben verantwortlichen EIV haben, können TR zu einer SR zusammengefasst werden.